Finanzielle Sicherheit im Alter
Absicherung von Pflegekosten durch Nießbrauch
Immer mehr Senioren interessieren sich für die Thematik der Immobilienverrentung mit Nießbrauch. Dabei wird die eigene Immobilie zu Lebzeiten verkauft, während ein lebenslanges Wohnrecht bestehen bleibt. Dieses Konzept nimmt seit einigen Jahren auch hierzulande Fahrt auf. Insbesondere, da es Senioren ab 60 Jahren viele Vorteile für einen unabhängigen Lebensabend gewährleistet. Wir erklären Ihnen im Folgenden, was es mit dem Nießbrauch auf sich hat und wie Sie davon profitieren.
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Was versteht man unter Nießbrauch?
Nießbrauch ist gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert. Damit ist eine Konstruktion beschrieben, mit der Personen umfangreich auf eine Immobilie zugreifen können. Der Nießbrauch ist sehr komplex. Im Kontext von Immobilien bedeutet es, dass der Nießbrauchnehmer in einer Immobilie nicht nur wohnen, sondern diese auch verpachten oder vermieten kann. Konkret ist damit gemeint, dass die Immobilie – obwohl diese einer anderen Person gehört – trotzdem durch den Nießbraucher wirtschaftlich genutzt werden kann. Vereinfacht gesagt: Sie verkaufen die Immobilie, erhalten Geld dafür und können diese anschließend trotzdem weiterhin privat oder zur Vermietung nutzen.
Dafür kann Nießbrauch vereinbart werden
Ebenso kann der Nießbrauch im Rahmen eines Immobilien-Teilverkaufs vereinbart werden. Dazu lohnt es sich ausführlicher zu informieren, da Sie von steuerlichen Vorteilen profitieren können. Ein Nießbrauch kann generell für die unterschiedlichsten Gegenstände vereinbart werden. In erster Linie wird es bei Immobilien oder Grundstücken eingesetzt. Liegt ein Nießbrauchrecht für ein Grundstück vor, so besitzt der Nießbraucher ein Nutzungsrecht für alle Dinge, die zum Grundstück gehören. Dies gilt natürlich nicht, sofern abweichende Regelungen vertraglich festgehalten werden. Zudem erfolgt eine Eintragung des Nießbrauchers ins Grundbuch. Bei beweglichen Sachen, wie beispielsweise Fahrzeugen, wird der Nießbraucher vom Eigentümer zum Besitzer.
Wenn es sich um verbrauchbare Sachen, wie zum Beispiel Lebensmittel handelt, dann ist der Nießbraucher dagegen weiterhin Eigentümer dieser Dinge. Bei einem Nießbrauch an Rechten verhält es sich so, dass für nicht übertragbare Rechte auch eine Übertragung durch den Nießbraucher ausgeschlossen ist. Daher findet das Nießbrauchrecht vor allem bei Gütern Anwendung. Nießbrauch kann aber auch an einem Vermögen vorliegen, dann ist es lediglich möglich, den Nießbrauchern zu verschiedenen Vermögensanteilen das Nießbrauchrecht einzuräumen. Dabei kann es beispielsweise um Erbschaften gehen.
Nießbrauch oder Wohnrecht bei Schenkungen zu Lebzeiten?
Eine Schenkung zu Lebzeiten ermöglicht, dass ein im Familienheim steckendes Vermögen frühzeitig auf die Erben übertragen werden kann. Wenn die Schenkung mit einer Auflage umgesetzt wird, dann wird von einer sogenannten gemischten Schenkung oder Teilschenkung gesprochen. Diese Schenkung wird steuerlich gesehen in einen bezahlten und einen kostenfreien Teil aufgespalten. Jener Teil, welcher ein Beschenkte unentgeltlich erhält, muss wie eine volle Schenkung besteuert werden. Zudem muss eine Immobilienschenkung generell notariell beurkundet werden.
Ausgenommen davon ist eine Handschenkung, da diese unmittelbar übergeben wird. Ebenso bietet sich der Nießbrauch an, um den Nachkommen die Zahlung von Erbschafts- oder Schenkungsteuer zu ersparen. So kann ein Haus zum Beispiel zu Lebzeiten an ein Kind mit eingetragenem Nießbrauch verschenkt werden. Resultat ist dabei, dass der Nießbrauch den realen Verkehrswert senkt, wodurch die Steuer deutlich reduziert oder sogar komplett ausgeschlossen werden kann.
Wann ist Nießbrauch empfehlenswert?
Es gibt zahlreiche Konstellationen und Situationen, in denen der Nießbrauch sinnvoll ist. Häufig ist es so, dass Senioren ab 60 Jahren eine komplett oder zumindest teilweise abbezahlte Immobilie besitzen. Leider reicht die Rente für viele Deutsche im Alter nicht aus. Für eine erwünschte finanzielle Freiheit muss diese aufgestockt werden. Dann verkaufen die Besitzer das Eigenheim oder die Eigentumswohnung, sichern sich gleichzeitig per Nießbrauch ein lebenslanges Wohnrecht und können somit im gewohnten Umfeld leben bleiben.
Umzug ins Pflegeheim
Wer vorausschauend denkt und den Kinder nicht die Zahlungen für ein Pflegeheim überlassen möchte, der kann die Immobilie auch an Dritte Personen vermieten oder verpachten und von den regelmäßigen Einnahmen die Heimkosten teilweise oder ganz abdecken. Ebenso ist es bei einem Verkauf mit Nießbrauchrecht, dieses Geld kann bei einem Umzug ins Pflegeheim genutzt werden. Gerade die Zuzahlungen für solche Unterbringungen sind nicht zu unterschätzen. Zudem kann sich die Qualität der Unterkunft dadurch verbessern.